VBRG e.V., 15.01.2026

Einleitung

Der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e. V. (VBRG) und die darin zusammengeschlossenen fachspezifischen Gewaltopfer- und Betroffenenberatungsstellen in 14 Bundesländern begrüßen grundsätzlich die Intention des Referentenwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung. Angesichts der aktuellen Situation ist es notwendiger denn je, die Rechte von Betroffenen misogyner/geschlechtsspezifischer  Gewalttaten im Rahmen der Nebenklage mit dem vorliegenden Entwurf ebenso zu stärken wie die Rechte von Betroffenen von Hasskriminalität.

Aus der Beratungspraxis der fachspezifischen Opferberatungsstellen und der Begleitung von Betroffenen rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt in Ermittlungs- und Strafverfahren regen wir dringend an, die Regelungen gesetzlich zu schärfen, so dass auch Verletzte nach rassistischen, rechtsextrem oder antisemitisch und queerfeindlich motivierten Gewalt- und Straftaten in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. Denn täglich werden mindestens vier (BKA 2024) bis neun (VBRG 2024) einschlägige PMK Hasskriminalität Gewalttaten verübt; jährlich werden mehrere tausend Menschen in Deutschland Opfer von gewalttätiger Hasskriminalität. Entsprechend regen wir an, die Regelungen gesetzlich zu schärfen, um deren Rechtsanwendung sicherzustellen und um den gesellschaftlich Bedarfen sowie der Schwere der Tatfolgen gerecht zu werden, mit denen Betroffene von Hasskriminalität konfrontiert sind.

Politisch rechts, rassistische und antisemitische Straftaten stellen eine dauerhafte Bedrohung insbesondere für alle Menschen dar, die in der Ideologie und im Weltbild der Täter*innen abgewertet werden. Den Betroffenen werden das Existenzrecht, die Zugehörigkeit zur Gesellschaft und der Schutz durch Artikel 1 GG abgesprochen. Auslöser für einschlägige Straf- und Gewalttaten sind in der Regel kein interpersoneller Konflikt zwischen Täter*innen und Betroffenen. Die Betroffenen werden nicht nur als Individuen, sondern als Repräsentant*innen einer abgewerteten Gruppe angegriffen und verletzt. Es handelt sich also – ebenso wie bei misogyn (geschlechtsspezifischen) und sexualisierten Straftaten – nicht um ziellose Gewalt, der jede*r zum Opfer fallen kann. Die Angreifer*innen haben soziale Hierarchisierungen und Vorurteile gegenüber diskriminierten Gruppen bis hin zu einem dezidiert extrem rechten Wertesystem der Ungleichwertigkeit von Menschen oder zumindest Fragmente einer rechten Ideologie bzw. gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit internalisiert, die für die Tatbegehung und die Auswahl der Betroffenen ausschlaggebend sind. Dies ermöglicht die Entmenschlichung der Angegriffenen und begünstigt in vielen Fällen die damit einhergehende enorme Brutalität. Durch die ideologisch grundierte Selbstlegitimation ist das Unrechts- und Schuldbewusstsein der Täter*innen gering, oft empfinden sie ihre Taten gar als Umsetzung eines vermeintlichen „Volksempfindens“ oder als Vollstreckung eines imaginierten „Volkswillens“. Ein explizites Bekenntnis zu einer politischen Ideologie oder Zielsetzung ist nicht nötig – die politische Botschaft spricht aus der jeweiligen Tat.

Die Dimension dieser Bedrohung ist gravierend: Zehntausende Menschen waren in den vergangenen Jahrzehnten von Angriffen betroffen, deren Motive die Ideologien der Ungleichwertigkeit widerspiegeln: Antisemitismus, Rassismus, Queer- und Transfeindlichkeit, Sozialdarwinismus, Hass und Abwertung von Sinti* und Roma* oder von politischen Gegner*innen sowie Hass auf die demokratisch verfasste Gesellschaft. (BKA 2024, VBRG 2024) Viele Betroffene sind mit schweren, langanhaltenden Tatfolgen konfrontiert ( Mlodoch 2024, Kluge 2020). Weil diese Taten eine der größten innenpolitische Bedrohung darstellen, hat der Gesetzgeber – auch als Konsequenz aus der justiziellen Verantwortung für die rassistische Mord- und Anschlagserie des Nationalsozialistischen Untergrunds – die Tatmotive für Hasskriminalität in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend berücksichtigt.

Die Mitgliedsorganisationen des VBRG e.V. haben jahrelange Erfahrung in der Begleitung von (Opfer)Zeug*innen im Strafverfahren und vor Gericht. Daher wissen wir, dass die bereits vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten nicht ausreichen bzw. in der Praxis häufig nicht umgesetzt werden. Viele Verletzte sind nicht nur in der konkreten Angriffssituation mit massiven Ohnmachtserfahrungen konfrontiert, sondern erleben die nachfolgenden Erfahrungen als Opferzeug*innen im Strafverfahren als erneute Viktimisierung, insbesondere wenn die Gewalterfahrung und/oder die Tatmotivation im Strafverfahren nicht als solche anerkannt werden und keine Beteiligungsmöglichkeit als Nebenklageberechtigte*r in Ermittlungs- und Strafverfahren gewährt wird. Entsprechend regen wir an, die Regelungen gesetzlich zu schärfen sowie deren Rechtsanwendung sicherzustellen, um sowohl den gesellschaftlich Bedarfen als auch der Schwere der Tatfolgen, mit denen Betroffene von Hasskriminalität konfrontiert sind, gerecht zu werden.

Zur Stärkung des Opferschutzes ist daher die prinzipielle Anschlussmöglichkeit als Nebenklageberechtigte*r in Ermittlungs- und Strafverfahren für Betroffene von Hasskriminalität unabhängig von der Mindeststrafe dringend geboten. Dies gilt insbesondere in Fällen von Brandanschlägen, die aus rassistischen oder antisemitischen Motiven beispielsweise gegen Imbisse, Restaurants, Lebensmittelgeschäfte oder gegen Pkws und nicht-rechte/soziokulturelle Treffpunkte/ Kulturzentren verübt werden sowie für versuchte Körperverletzungsdelikte und Hate Speech. In derartigen Fällen von Hasskriminalität haben Betroffene bisher nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten der Nebenklage bzw. diese sind durch die aktuelle Rechtslage nahezu ausgeschlossen.

Klarstellung der Nebenklagebefugnis (395 Abs. 3 StPO)

Die Erweiterung der Anschlussbefugnis als Nebenklageberechtigte für Betroffene von Hate Speech Delikten wird ausdrücklich begrüsst. Die Ergänzung ist sachgerecht und der Zielsetzung des Gesetzesentwurfs förderlich. Die im Referent*innentwurf vorgeschlagene Ergänzung in § 395 Abs. 3 StPO hat einen wichtigen klarstellenden Charakter. Denn bei der Normenaufzählung handelt es sich lediglich um eine Beispielsaufzählung (“insbesondere nach den §§ 185 bis 189229244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches”), so dass die Nebenklagezulassung nach § 395 Abs. 3 StPO für Betroffene von Volksverhetzungsdelikten auch mit der jetzigen Normenfassung möglich wäre.

Allerdings unterliegt dies in der praktischen Anwendung hohen Hürden, so dass die im Referent*innenentwurf vorgenommene Erweiterung ausdrücklich befürwortet wird. Die Klarstellung, dass Betroffene von Volksverhetzungsdelikten gem. § 130 Abs. 1, 2 und 5 SGB sowie § 192a StGB anschlussberechtigt sind, spiegelt die Bedürfnisse der Praxis wieder. Entsprechende Volksverhetzungsdelikte werden häufig durch rassistische oder antisemitische Äußerungen begangen, die sich konkret gegen Personen richten und diesen gegenüber geäußert werden.

Aus der Praxis der Opferberatungsstellen ist es darüber hinaus zwingend notwendig, dass auch die Bedrohung nach § 241 StGB in die Regelbeispielaufzählung von §395 Abs. 3 StPO Einzug findet.

Der Begründungsaufwand zur Anschlusserklärung – wenn Bedrohungs- oder Volksverhetzungsdelikte nicht gleichzeitig durch die Staatsanwaltschaft als Beleidigungen angeklagt waren – stellt eine hohe Hürde dar und ist aktuell – wenn überhaupt – nahezu nur mit anwaltlicher Unterstützung zu erreichen. Eine entsprechende klarstellende Regelung dürfte daher die Zögerlichkeiten von Gerichten beseitigen, Betroffene als Nebenkläger*innen zuzulassen. Für die Betroffenen wiederum eröffnet sich die Möglichkeit von der bloßen Rolle als „Beweismittel“ – so gewünscht – in die Rolle eines Verfahrensbeteiligten zu erwachsen. Eine Einschränkung von Beschuldigtenrechten liegt nicht vor, da die vorgeschlagene Änderung lediglich klarstellenden Charakter enthält.

Es wird zudem angeregt die Norm des § 395 Abs. 3 StPO noch um einen weiteren Verweis zu ergänzen:

(…), wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat oder wenn rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende Beweggründe vorliegen, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

Dass die aktuelle Rechtslage auch für vorurteilsmotivierte Delikte generell klargestellt werden sollte, ergibt sich aus den besonderen Auswirkungen auf die Betroffenen sowie die jeweils als Gruppe durch die Botschaftstaten (mit-)gemeinte Minderheit.

Aus Sicht der Beratungsstellen besteht hier eine relevante Regelungs- bzw. Anwendungslücke. Besonders spiegelt sich die defizitäre Lage bei den Opfern von Brandstiftungsdelikten (insofern sie nicht durch die Tat körperlich verletzt wurden) wieder. Mangels Aufzählung der Brandstiftungsdelikte in § 395 Abs. 1 StPO fallen diese Delikte – sofern nicht gleichzeitig ein Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt vorliegt – unter § 395 Abs. 3 StPO mit der Hürde, dass die Geschädigten dann besondere Gründe, „insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat“ nachweisen müssen. Diese Anforderung ist jedoch überzogen und lebensfern, in Anbetracht der Tatsache, dass es sich oft um migrantisierte Betroffene mit entsprechenden Zugangshürden zur Durchsetzung von Opferrechten in Strafverfahren und adäquaten Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Verletzungsfolgen handelt. Darüber hinaus benachteiligt die aktuelle Regelung (psychisch) scheinbar resilientere Geschädigte. Wissenschaftliche, therapeutische und praxisbezogene Erkenntnisse zu individuellen Reaktionen und Verarbeitungsmuster auf traumatische Erfahrungen. (Gahleitner/ Loch 2016)

Auch wenn es sich bei der Formulierung der schweren Tatfolgen wiederum nur um ein Regelbeispiel handelt, zeigt die Rechtspraxis, dass die Gerichte andere „besondere Gründe“ wie bspw. das Vorliegen einer vorurteilsmotivierten Tat mit den besonderen ,sich von Taten der Allgemeinkriminalität gerade unterscheidenden Folgen nicht anerkennen sondern darauf bestehen, dass Nachweise für die Schwere der Tatfolgen auf Betroffenenseite erbracht werden bzw. auch bei deren Vorbringen Anträge auf Anschluss auf Nebenklage ablehnen.

Beispielhaft sei hier auf die hohen Hürden von zwei Betroffenen der Brandanschläge im Kontext der rechtsterroristischen Anschlagsserie in Berlin-Neukölln verwiesen: Am 1. Februar 2018 wurden in Berlin-Neukölln von erst in zweiter Instanz vom Landgericht Berlin im Dezember 2024 (Urteil vom 12.12.2024 – 502 NBs 12/23) zu Haftstrafen verurteilten Neonazis Brandanschläge auf die Pkws des Linken-Politikers Ferat Kocak und des Buchhändlers Heinz Ostermann verübt – aufgrund ihres Engagements gegen Rechtsextremismus. In erster Instanz lehnte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten den zunächst nur auf § 395 Abs. 3 StPO gestützten Nebenklagezulassungsantrag mit der Begründung ab, dass der Geschädigte „keine körperlichen und seelischen Schäden von einer Erheblichkeit“ erlitten habe (Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 18.7.2022). Die Beschwerde der anwaltlichen Vertretung der Betroffenen gegen die Ablehnung beim Landgericht Berlin war sowohl auf die Schwere der Tatfolgen für beide Betroffene als auch auf die Annahme eines mutmaßlichen Tötungsdelikts gestützt und wurde wegen letzterer stattgegeben.

Im Winter 2020 wurde ein Journalist durch einen bekannten Rechtsextremisten am Rande einer Demonstration am 15.11.2020 in Braunschweig wiederholt mit den Worten „Jude, Judenpresse, Judenpack“ und bei einer weiteren Versammlung am 19.12.2020 denselben Journalisten (und weitere Personen) u.a. mit den Worten „Ihr miesen Leute aus Israel, Idiot, Bordsteinschwalbe, Homo, Homosexueller, Schwanzlutscher (…)“ beschimpft.

In diesem Fall haben sowohl die Staatsanwaltschaft Braunschweig als auch das Amtsgericht die Opferrechte des Betroffenen im Strafverfahren missachtet. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hatte das Verfahren gleich mehrfach nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und erst auf massive nöffentlichen Druck sowie entsprechende Beschwerdeverfahren Anklage erhoben. Dann lehnte das Amtsgericht Braunschweig den Nebenklageanschluss des betroffenen Journalisten, der sich auf § 395 Abs. 3 StPO berufen hatte ab (AG Braunschweig, Beschl. v. 13.12.2023 – 5 Ds 702 Js 14946/21). Das Gericht berief sich darauf, dass die Voraussetzungen nach § 395 Abs. 3 StPO nicht vorgelegen hätten, da das Verfahren lediglich den Vorwurf der Beleidigung betreffen würde und somit eine anschlussfähige Tat nicht gegeben sei. Es seien weder „körperliche noch seelische Schäden durch die Tat (…) eingetreten, die einen gewissen Grad an Erheblichkeit erreicht (hätten)“.

Die Ablehnung der Nebenklage in den geschilderten Beispielen sind keine Einzelfälle. Die aktuelle Rechtspraxis führt dazu, dass von Hasskriminalität von Delikten, die unter § 395 Abs. 3 StPO fallen regelmäßig ohne eigene anwaltliche Vertretung und ohne eine aktive Rolle als Nebenkläger*innen in Ermittlungs- und Strafverfahren darauf angewiesen sind, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte die Interessen der Opfer angemessen berücksichtigen.

Im Weiteren wird auf Basis der Praxiserfahrungen von Nebenklagevertreter*innen und fachspezifischen Opferberatungsstellen auch eine Streichung von § 396 Abs. 2 S. 2 StPO angeregt. Mit der aktuellen Gesetzeslage existiert für ablehnende Gerichtsentscheidungen für die Anschlussbefugnis nach § 395 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittel. Es ist nicht ersichtlich, weshalb den nach § 395 Abs. 3 StPO Verletzten kein Beschwerderecht zugebilligt wird.

Erweiterung der beiordnungsfähigen Delikte (§ 397a Abs. 1 StPO)

Es wird die generelle Notwendigkeit gesehen Betroffene von vorurteilsmotivierten Gewalttaten iSv § 46 Abs. 2 S. 2, 1. Alt. StGB in den Beiordnungstatbestand des § 397a Abs. 1 StPO aufzunehmen. Über das Merkmal der „geschlechtsspezifischen Beweggründe“ dürfte das Ziel des Referent*innenentwurfs klarer gefasst sein und somit auch der bereits durch die Bundesrechtsanwaltskammer, Stellungnahme 1/2026 geäußerten Kritik an der Unbestimmtheit bzw. zu großen Offenheit des Entwurfs durch die Formulierung „innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in häuslicher Gemeinschaft“ aufgegriffen werden. Vorgeschlagen wird daher folgende Formulierung:

3a. durch ein Vergehen, dass nach § 395 Abs. 1 StPO zum Anschluss berechtigt, verletzt ist und der Tat rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende Beweggründe zu Grunde liegen und die Tat zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird

Der Gesetzgeber hat das Merkmal „geschlechtsspezifische Beweggründe“ im Jahr 2023 gerade in Hinblick auf die Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen aufgenommen und ausdrücklich auch auf jene Gewalttaten innerhalb von Partnerschaften verwiesen. In der Begründung zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt v. 06.03.2023 heisst es insoweit:

Straftaten, die durch das Geschlecht des Opfers oder seine sexuelle Orientierung motiviert sind, haben erhebliche praktische Relevanz. Nicht nur die Zahl der Gewalttaten gegen Frauen innerhalb von Partnerschaften ist in den letzten Jahren gestiegen, auch von Hassreden, namentlich im Internet, sind Frauen in spezifischer Weise betroffen. (BT. Drs. 20/5913 v. 06.03.2023)

Diese Gesetzesänderung erfolgte gerade auch in Hinblick auf die Verpflichtungen der Istanbul-Konvention, auf die die Gesetzesbegründung Bezug nimmt (BT-Drs. 20/5913, S. 16.)

Es ist als äußerst positiv zu werten und findet die volle Unterstützung der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt, wenn der Gesetzgeber seinen Schutzverpflichtungen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und sog. häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) nachkommt. Dieses Ziel kann aber ebenso unter Verweis bzw. Einfügung der in § 46 Abs. 2 StGB benannten Beweggründe erfolgen. Wie dargestellt umfassen die „geschlechtsspezifischen Beweggründe“ genau jene Taten, die im vorgelegten Referent*innenentwurf im Rahmen des § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E benannt werden. Wie sich bereits aus der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer 1/2026 ergibt, erscheinen aber die gewählten Begriffe als zu unbestimmt und würden auch Sachverhalte umfassen, die gerade nicht unter die Zielrichtung der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen bzw. partnerschaftliche Gewalt fallen. Dogmatisch bietet es sich daher eher an, auf bereits im Gesetzestext bestehende Formulierung – wie in § 46 Abs. 2 StGB gewählte Formulierungen zurückzugreifen.

Eine Begrenzung der Beiordnungsregelung auf Gewalttaten gegen Frauen führt zu einer unnötigen „Opferkonkurrenz“. Der Gesetzgeber hat sich bewusst zur Umfassung in § 46 Abs. 2 StGB entschieden. Taten aus rassistischen, antisemitischen, geschlechtsspezifischen und sonstige menschenverachtenden Beweggründen ist gemein, dass sie eine Botschaftsfunktion an diejenigen gesellschaftlichen Gruppen haben, die als Unterlegene in gesellschaftlichen Machtverhältnissen gelten. Dies ist sexistischer/misogyner, rassistischer, antisemitischer, queerfeindlicher und sozialdarwinistischer Gewalt gemein. Als solche verdienen Verletzte jener Gewalttaten einen besonderen Schutz. Im Gegensatz zu allgemeinen Straftaten berühren vorurteilsmotivierte Taten nicht nur die individuelle Ebene sondern entfalten als sog. Botschaftsdelikte eine Bedrohung für  jene Gruppen und enthalten Destabilisierungseffekte auf die demokratisch verfasste Gesellschaft.

Der Gesetzgeber hat sich – bei aller bestehender Differenzen innerhalb der in § 46 Abs. 2 StGB aufgezählten Beweggründen – für eine im Sinne der Normbestimmtheit und gleichzeitig Normbegrenztheit (insb. unter Vermeidung einer Vielzahl von Einzeldelikten im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs) entschieden, die strafschärfenden Beweggründen in der Strafzumessung zu verankern. Die geschlechtsspezififsche Gewalt, insb. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sieht er ausdrücklich in diesem Normbereich. Dieser Gesetzestringenz sollte sich auch in der Strafprozessordnung fortsetzen.

Stärkung der Psychosozialen Prozessbegleitung

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 406g Abs. 1 StPO wird dem Grunde nach begrüßt. Sie entlastet den Verletzten und ermöglicht, dass eine psychsoziale Prozessbegleitung für die Hauptverhandlungstermine tatsächlich sichergestellt werden kann. Allerdings wird auch die Gefahr einer Übernormierung gesehen. Aus der Praxiserfahrung kann berichtet werden, dass die Justiz (sowohl Staatsanwaltschaften als auch Gerichte) schon Anträge nach § 406d StPO regelmäßig übersehen. Es besteht daher die Befürchtung, dass die Justiz nicht, die bereits die jetzigen Opferrechte – wie in § 406d StPO – häufig „übersieht“, die Regelung nicht umsetzt (auch weil keine durchsetzbaren Folgen resultieren).

Revisionrechtliche Aspekte – wie in der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 1/2026 vorgetragen –  sind wohl unbegründet. Die im Referent*innenentwurf vorgeschlagene Fassung des § 406g Abs. 1 S. 2 StPO-E ist eine gespiegelte Regelung des § 397 Abs. 2 S. 3 StPO (Benachrichtigung des Anwalts des Nebenklägers). Revisionsrechtliche Aspekte ergeben sich aber nur aus § 398 Abs. 2 StPO, der die Ladung des Nebenklägers, nicht jedoch die Benachrichtigung des anwaltlichen Nebenklagevertreters betrifft. Das bloße Unterlassen einer Benachrichtigung über den Termin der Hauptverhandlung ggü. dem anwaltlichen Vertreter des Nebenklägers gem. § 397 Abs. 2 S. 3 StPO führt nicht zu einer zulässigen Revision des Nebenklägers. Revisionsrechtlich angreifbar ist allein die fehlerhaft unterlassene Ladung des Nebenklägers. Auch Schwierigkeiten in der Terminsfindung sind (auch für sog. Umgangsverfahren) sind aus der reinen Benachrichtigungspflicht des psychosozialen Prozessbegleiters nicht ersichtlich. Die reine Benachrichtigungspflicht zieht keine Abstimmungspflicht nach sich.

Alternativ und aus hiesiger Sicht im Sinne der Normenklarheit vorzuziehen wäre eine Ergänzung in § 406d Abs. 4 S. 2 StPO, um den beim Gericht angezeigten bzw. beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter in Erwägung gezogen werden. Allerdings unter der Maßgabe, dass bei angezeigter anwaltlicher Vertretung des*der Nebenkläger*in diese*r vorrangig zu benachrichtigen ist.

Die Zielrichtung der vorgeschlagenen Regelungen zum Minderjährigenschutz in § 406 g Abs. 3 – 4 StPO-E wird unterstützt. Mit der Regelung soll einerseits dafür Sorge getragen werden, dass ggf. nicht die beschuldigten Sorgeberechtigten über die Frage der psychoszialen Prozessbegleitung für den verletzten Minderjährigen entscheiden. Andererseits werden diejenigen Sorgeberechtigten, die als Eltern eines Gewaltopfers bereits hinreichend mit der emotionalen Fürsorge gefordert sind, entlastet sich um den Ablauf des strafrechtlichen Verfahrens zu kümmern.

Allerdings erscheinen die verfahrensrechtlich vorgeschlagenen Abläufe zur (zwangsweisen) Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters bei minderjährigen Verletzten als verfahrenshemmend. Sie weisen insbesondere mit Verweis auf § 142 Abs. 5 S. 1 und 3 StPO diverse Probleme auf: Wem wird die Gelegenheit zur Stellung gegeben? Dem minderjährigen Verletzten selbst, der*die ggf. zu jung ist um darüber eine Entscheidung zu treffen? Letztlich doch den Sorgeberechtigten? Was ist die Folge einer ablehnenden Stellungnahme des*der verletzten Minderjährigen oder dessen*deren Sorgeberechtigten? Es ist zu befürchten, dass dieses Instrument wenig Widerhall in der Praxis finden wird.

Abschließend wird um sorgfältige Prüfung der Vergütungsregelung gebeten. Aus Sicht der Beratungsstellen ist es nicht dienlich, wenn die Anwaltschaft, die auch im Rahmen der Nebenklage eine immense Bedeutung hat, finanziell schlechter gestellt ist als die psychosoziale Prozessbegleitung. Zwar haben beide Institute unterschiedliche Aufgaben, aber es ist nicht ersichtlich, dass für die anwaltliche Nebenklagevertretung oder Zeugenbeistandschaft ein weniger an Arbeitsaufwand besteht als für die psychosoziale Prozessbegleitung.

Zusammenfassung und Empfehlung des VBRG e.V.

Die Stärkung von Betroffenenrechten im vorliegenden Referent*innenentwurf wird ausdrücklich unterstützt. Insbesondere die Erweiterung der Regelbeispielaufzählung in § 395 Abs. 3 StPO aber auch die Erweiterung der beiordnungsfähigen Delikte in § 397a Abs. 1 StPO ist dringend notwendig, das zeigen die praktischen Erfahrungen in der Beratung und Begleitung von Betroffenen durch die fachspezifischen Beratungsstellen.

Es wird jedoch empfohlen sich an den bereits in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeführten Begriffen zu orientieren. Dies dient einerseits der Normstabilität sowie Stringenz gesetzlicher Regelungen und andererseits werden damit sowohl die Spezifik geschlechtsspezifischer Taten (unter denen der Gesetzgeber ganz ausdrücklich Gewalt gegen Frauen bzw. Partnerschaftsgewalt versteht) als auch Taten aus rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschenverachtenden Beweggründen mit erfasst.

Angesichts der gravierenden Folgen von Hasskriminalität für individuelle Betroffene und für die Gesellschaft hat der Gesetzgeber auf Empfehlung des ersten Untersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund im Bundestag – die Tatmotive für Hasskriminalität in §46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend berücksichtigt. Dementsprechend ist die Berücksichtigung von Betroffenen von Hasskriminalität im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung auch erforderlich.

Verfasser*innen:

Rechtsanwältin Dr. Kati Lang

Heike Kleffner (VBRG e.V.)

Literatur

Bundesministerium des Inneren/ Bundeskriminalamt: Politisch motivierte Kriminalität Bundesweite Fallzahlen 2024: www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen2024/PMKZahlen2024_node.html

Deutscher Bundestag (2013) Abschlussbericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 GG, NSU-Untersuchungsausschuss, BT-Drs. 17/14600 (https://dserver.bundestag.de/btd/17/146/1714600.pdf )

Deutscher Bundestag (2021): Abschlussbericht des Bundesbeauftragten für die Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland. BT-Drs. 20/46. https://dserver.bundestag.de/btd/20/000/2000046.pdf

Kluge, Ulrike et al: Racism and Mental Health (2020) https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC7490571/

Mlodoch, Karin et al: Wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des traumasensiblen, aufsuchenden und sozialraumnahen Beratungsangebots für Betroffene des rassistischen Anschlags in Hanau (2024): https://verband-brg.de/wp-content/uploads/2025/02/Tasbah_Studie_2025_Lang.pdf

Schulze, Heidrun; Loch, Ulrike & Gahleitner, Silke Birgitta (Hrsg.) (2016): Soziale Arbeit mit traumatisierten Menschen. Plädoyer für eine Psychosoziale Traumatologie (Reihe: Grundlagen der Sozialen Arbeit, Bd. 28; 3., unveränd. Aufl.). Baltmannsweiler: Schneider (Erstaufl. erschienen 2012).

Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt, Jahresbilanz rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt 2024:https://verband-brg.de/rechte-rassistische-und-antisemitische-gewalt-in-deutschland-2024-jahresbilanzen-der-opferberatungsstellen/

Download: VBRG_Stellungnahme_RefE_psychosoziale_Prozessbegleitung_16.01.2026 (PDF)

Kontakt

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